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Exmatrikulation

Mit der Exmatrikulation werden Studium und Mitgliedschaft an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg beendet.
Damit erlischt auch die Berechtigung zur Nutzung des Studierendenausweises incl. des Semestertickets. Die Hochschule fordert mit der Exmatrikulation den Studierendenausweis zurück.

1. Exmatrikulation auf Antrag

Sie werden jederzeit auf eigenen Antrag zum Tagesdatum exmatrikuliert. Mit dem Antrag auf Exmatrikulation müssen Sie sich in Ihrem jeweiligen Fachbereich und der Hochschulbibliothek abmelden und diese Abmeldung auf dem Antrag bestätigen lassen. Nach Abgabe des vollständig unterzeichneten Exmatrikulationsantrages und des Studierendenausweises erhalten Sie dann im Studierendensekretariat eine Exmatrikulationsbescheinigung in der Regel noch am gleichen Tage ausgestellt.
Bitte beachten Sie, dass eine Rückerstattung von Beiträgen nur auf Antrag bis Vorlesungbeginn des Semestern möglich ist, wofür bereits Beiträge entrichtet worden sind.h ist. Mit der Antragstellung ist der Studierendenausweis für das Erstattungssemester zurück zu geben.
Möchten Sie die Hochschule wechseln und müssen an der anderen Hochschule auch Studienbeiträge zahlen, kann auf Antrag eine Rückerstattung des Studienbeitrages bis zum 30.04. für das Sommersemester und bis zum 31.10. für das Wintersemester erfolgen. Mit der Antragstellung ist der Nachweis über die Zahlungspflicht an die zu wechselnde Hochschule zu erbringen.

2. Exmatrikulation wegen fehlender Rückmeldung

Sie werden zum Ende eines Semsters von Amts wegen exmatrikuliert, wenn Sie sich nicht innerhalb der festgelegten Fristen

  • den Semester- und Studienbeiträge vollständig gezahlt haben und/oder
  • den Antrag auf Befreiung vom Studienbeitrag bzw. auf Darlehen gestellt und/oder
  • die erforderlichen Unterlagen (Krankenversicherungsnachweise, Praktia u.a.) eingereicht haben.  

3. Exmatrikulation bei Abschlussprüfung bis 31.03. bzw. 30.09. 

Sofern Studierende mit Ablauf des dem Semesterende folgenden Kalendermonats (Kulanzmonat März bzw. September) alle Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung einschließlich des Kolloquiums erfolgreich abgelegt haben, ist keine Rückmeldung für das Folgesemester erforderlich. Sie werden so behandelt, als hätten sie ihr Studium mit Semesterende vor Beginn des Kulanzmonats abgeschlossen. Wer sich für diese Variante entscheidet, erhält aus organisatorischen Gründen im Monat Februar beziehungsweise Juni eine Exmatrikulationsbescheinigung wegen "Nichtrückmeldung". Nach erfolgreich durchgeführtem Kolloquium wird dann eine neue Exmatrikulationsbescheinigung mit dem Grund "bestandene Diplom- beziehungsweise  Bachelorprüfung" mit dem entsprechenden Prüfungsdatum ausgestellt.

Achtung!!! Bitte beachten Sie, dass Sie bei Nichtrückmeldung für den Monat September beziehungsweise  März nicht den Status eines Studierenden besitzen, Sie verfügen somit nicht mehr über einen Studierendenausweis und müssen sich für den jeweiligen Monat gegebenenfalls anderweitig gegen Krankheit versichern. Eine Anmeldung beziehungsweise  das Ablegen von Prüfungen ist jedoch gewährleistet.

Studierende, die sich für das kommende Semester zurückmelden wollen, müssen den Semester- und Studienbeitrag voll entrichten. Sollten alle Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung einschließlich des Kolloquiums bis zum 31. März bzw. 30. September erfolgreich beendet werden, wird der Studienbeitrag (500 Euro) auf Antrag erstattet.
Der Antrag muss dann bis spätestens 30.04. bzw. 31.10. im Studierendensekretariat gestellt werden. Eine Rückerstattung des Semesterbeitrages ist nur bei erfolgreichem Abschluss und Antragstellung bis Vorlesungsbeginn unter Rückgabe des Studierendenausweises möglich.

4. Teilnahme an Prüfungen im zweiten Prüfungszeitraum bei bereits erfolgter Exmatrikulation

An Prüfungen im zweiten Prüfungszeitraum (zu Beginn des neuen Semesters) können Sie teilnehmen, ohne sich nochmals zu diesem Semester zurückgemeldet zu haben (Beispiel: Exmatrikulation zum Ende Wintersemester per 28.02., Teilnahme an Prüfungen im März ist möglich).

5. Exmatrikulation nach endgültigem Nichtbestehen bzw. bei verlorenem Prüfungsanspruch

Haben Sie eine Prüfung endgültig nicht bestanden bzw. den Prüfungsanspruch endgültig verloren, werden Sie von Amts wegen exmatrikuliert nach Bestandskraft des Bescheides. Die Antragstellung für die Rückerstattung des Semesterbeitrages kann nur bis Vorlesungsbeginn erfolgen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist die Rückgabe des Studierendenausweises. Der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages (z. Z. 500 Euro) muss bis zum 30.04. bzw. bis zum 31.10. im Studierendenseketariat eingegangen sein. 

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