Beurlaubung

Studierende der Hochschule können auf Antrag beurlaubt werden, wenn sie oder er

  • an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren will,
  • eine praktische Tätigkeit aufnimmt, die dem Studienziel dient,
  • wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen kann und bei dem die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen in dem Semester verhindert,
  • zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wird,
  • seine/n Ehegattin/en, seine/n eingetragene/n Lebenspartnerin/er oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten pflegen oder versorgt, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist,
  • wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung die erwarteten Studienleistungen nicht erbringen kann,
  • eine Freiheitsstrafe verbüßt oder
  • wegen sonstiger wichtiger familiärer oder sozialer Gründe die erwartenden Studienleistungen nicht erbringen kann.

Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für ein Semester und ist innerhalb der Rückmeldefristen zu beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Beurlaubung spätestens bis 30.05. für das laufende Sommersemester und bis 30.11. für das laufende Wintersemester gestellt werden, wenn der Beurlaubungsgrund nicht vorhersehbar war. Es handelt sich hier um Ausschlussfristen!

Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester bzw. das erste höhere Fachsemester ist grundsätzlich nicht möglich.

Beurlaubte Studierende, die nicht wegen Kindererziehung oder Pflege von nahen Angehörigen beurlaubt sind, sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörereinnen oder Zweithörer im Sinne des § 52 Abs. 2 HG zugelasssen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist.

Insgesamt können bis zu sechs Urlaubssemester gewährt werden. Hierbei werden bereits an anderen deutschen Hochschulen genehmigte Urlaubssemester angerechnet.

Eine Beurlaubung wegen Kindererziehung von im Haushalt lebenden Kindern in einem Alter von bis zu 6 Jahren kann im Umfang von bis zu sechs Semestern je Kind durchgeführt werden.

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