Organisation des Arbeits- und Umweltschutzes
Arbeitsplatz- bzw. Gefährdungsbeurteilung
Handlungsanleitung zur Unterweisung
Unterweisungspflichten ergeben sich aus den allgemein und für spezielle Tätigkeiten und Bereiche geltenden Arbeits- und Umweltschutzvorschriften (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gentechniksicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Strahlenschutzverordnung, Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention") und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Die Unterweisung:
- ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten mündlich abzuhalten.
- ist inhaltlich den Vorkenntnissen und Fähigkeiten der zu Unterweisenden anzupassen.
- umfaßt Schutzanweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Tätigkeitsbereich ausgerichtet sind.
- umfaßt Maßnahmen für den Gefahrenfall und Beschreibung der Notfalleinrichtungen.
Verantwortlich für die Ermittlung des Unterweisungsbedarfs, die Unterweisungsinhalte, die Durchführung und Dokumentation sowie die Kontrolle des Verständnisses sind die Professorinnen/Professoren der Arbeitsbereiche, die Leiter der Zentralen Einrichtungen bzw. die Dezernentinnen/ Dezernenten der Hochschulverwaltung. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt beraten die Verantwortlichen.
Wer ist zu unterweisen?
Jeder, der auf dem Hochschulgelände tätig ist und/oder bei dem eine vertragliche Bindung besteht!
- Arbeitnehmer, d. h. alle Mitarbeiter
- Studierende, Auszubildenden, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
- Gastwissenschaftler, Stipendiaten, Praktikanten
- Beamtinnen und Beamte
- Handwerker (auch Fremdfirmen), Reinigungskräfte, Anlieferer.
Wann ist zu unterweisen?
- bei der Einstellung bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstunterweisung)
- bei Veränderungen im Aufgabenbereich
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel und neuer Technologien
- bei Veränderungen der Schutzmaßnahmen
- in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich
- vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme von Handwerkern und Reinigungspersonal.
Welche Inhalte deckt eine Unterweisung ab?
Insbesondere die Erstunterweisung soll umfassende Informationen über den Organisationsaufbau, die Betriebsabläufe und die örtlichen Begebenheiten beinhalten.
Zum Organisationsaufbau gehört:
- Aufbau des Betriebes (Verantwortungsstrukturen, Dienstvorgesetzte, Stellung des Mitarbeiters)
- Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, Brandschutzhelfer)
- Einkauf und insbesondere die Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung
Zu den Betriebsabläufen gehört:
- Verhalten bei Unfällen
- Kenntnis der verschiedenen Entsorgungswege (Sonderabfälle, Elektroschrott, Toner etc)
- Verhalten im Brandfall
- Verhalten beim Auftreten von Defekten oder Mängeln, Ansprechpartner
Zu den örtlichen Begebenheiten gehört:
- Fluchtwege (Notausgänge, Sammelplätze)
- Notfalleinrichtungen (Brandalarm, Notduschen)
- Löscheinrichtungen (Feuerlöscher, Löschdecken, Wandhydranten)
- Erste Hilfe und Ruheräume
Die Dokumentation der durchgeführten Unterweisung muss mindestens eine Beschreibung des Unterweisungsgegenstandes, Datum der Unterweisung, Angaben zum Unterweisenden und die die Durchführung und das Verständnis bestätigende Unterschrift des Unterwiesenen enthalten. Die Dokumentation ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.