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Unfallversicherung

... und wenn ein Unfall im Zusammenhang mit Ihrem Studium an der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg passiert ist, melden Sie diesen bitte direkt im Sachgebiet Umweltschutz und Arbeitssicherheit. Bitte senden Sie die ausgefüllten Formulare direkt an die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Sachgebiet Umweltschutz und Arbeitssicherheit, Grantham-Allee 20, 53757 Sankt Augustin. Sie können diese auch direkt am Empfang in Sankt Augustin, an dem Empfang in Rheinbach oder im Sekretariat in Hennef abgeben. Der Unfallversicherungsträger für die angestellten Beschäftigten, Arbeiter und Studierenden an der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg ist die Landesunfallkasse NRW.

TIPP: Gesetzlich Versicherte müssen bei einem Arbeits- oder Wegeunfall keine Praxisgebühr zahlen, da die gesamte Abrechnung über die Landesunfallkasse erfolgt. Teilen Sie daher bitte auch der/ dem behandelnden Ärztin/ Arzt (auch Zahnärzte!) mit, dass es sich um einen Unfall im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit bzw. Ihrem Besuch der Hochschule handelt und dass die Landesunfallkasse NRW die zuständige Berufsgenossenschaft ist.

Analoge Regelungen gelten für Beamte. Als Ansprechpartner steht Ihnen diesbezüglich Herr Reinhard Zimmermann, Telefon -624 gerne zur Verfügung.

Auf dieser Seite werden die meist gestellten Fragen der Studierenden zum Unfallversicherungsschutz, beispielsweise bei Praktika oder der Abschlussarbeit beantwortet.

Bei welcher Berufsgenossenschaft bin ich während meines Firmenpraktikums versichert? Der Praktikumsbetrieb verlangt eine Bescheinigung, wo kann ich diese bekommen?

Zuständig ist der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§ 113 Abs. 1, Sozialgesetzbuch VII). Studierende an allgemeinen Hochschulen und Fachhochschulen leisten ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums in einem Betrieb oder einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammen mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, denkbar. Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika in einem Betrieb oder einer Einrichtung außerhalb der Hochschule besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte. Es besteht Unfallversicherungsschutz. Unerheblich ist die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in Studien- und Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Aufgrund der geschilderten rechtlichen Grundlage kann seitens der Fachhochschule bzw. der Landesunfallkasse NRW keine Bescheinigung ausgestellt werden. 

Bei der Erstellung meiner Diplomarbeit arbeite ich in einem Unternehmen, wie ist dabei der gesetzliche Unfallversicherungsschutz?

Unternehmen fördern Diplomarbeiten, indem sie den Diplomanden die Benutzung ihrer betrieblichen Einrichtungen gestatten. In diesem Zusammenhang erhalten Diplomanden die zur Erstellung der Diplomarbeit notwendigen betrieblichen Informationen, können betriebliche Einrichtungen nutzen bzw. betriebliche Prozesse begleiten oder zur Erstellung ihrer Arbeiten notwendige betriebliche Tätigkeiten verrichten. Zwischen dem Diplomanden und dem Unternehmer wird in der Regel kein Arbeitsvertrag geschlossen. Der Diplomand arbeitet selbstständig und eigenverantwortlich an seiner Arbeit. Vom Unternehmen werden lediglich Betreuungsaufgaben übernommen. Eine Eingliederung in den Betriebsablauf liegt nicht vor. Der Diplomand erhält in der Regel keine Entgelt und keine sozialen Leistungen, ggf. nur einen Aufwandersatz als Unterstützung. Sofern dies Ihre Diplomarbeit charakterisiert, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Versicherungsschutz. Es liegt kein den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründendes Beschäftigungsverhältnis vor.

Anderes kann gelten, wenn eine echte Eingliederung des Diplomanden in den Betriebsablauf mit Arbeitsvertrag und Entgeltzahlung gegeben ist. Dann besteht grundsätzlich gesetzlicher Versicherungsschutz durch den für das Praktikumsunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.

Detailierte Informationen finden Sie auf den internet-Seiten der Landesunfallkasse NRW.